Satzung des Schachvereins 1920 Hofheim am Taunus e.V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Schachverein 1920 Hofheim am Taunus e.V.", abgekürzt SV 1920 Hofheim. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Frankfurt am Main einzutragen. Sitz und Gerichtsstand des Vereins ist Hofheim am Taunus.
§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Pflege des Schachsports, wobei die Heranführung der Jugend zum Schachsport ein besonderes Anliegen des Vereins ist. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Abhaltung von Schachtraining, Durchführung von Schachturnieren und Teilnahme an Schachmeisterschaften und anderen Schachturnieren. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein umfasst
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr
c) Ehrenmitglieder
Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.
Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein oder den Schachsport erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft erlischt
1. durch Tod
2. durch Austritt zum nächsten Quartalsende, der dem Vorstand einen Monat im Voraus schriftlich mitzuteilen ist,
3. durch Ausschluss
a) bei Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte
b) wenn Beiträge und andere Zahlungsverpflichtungen für einen Zeitraum von 12 Monaten rückständig sind
und ihre Zahlung nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach ergangener Mahnung erfolgt
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens. Der Ausschluss hat durch den Vorstand einstimmig zu erfolgen.
4. durch Streichung aus der Mitgliederliste, wenn Beiträge und sonstige Leistungen 36 Monate rückständig sind.
Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 18. Lebensjahr ab das Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.
Die Mitglieder haben die Beiträge und sonstigen Leistungen pünktlich zu entrichten. Art, Höhe und Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung Beschlossen. Ehrenmitglieder bezahlen keinen Beitrag.
§ 5 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Kassenwart, dem Jugendwart und dem Turnierleiter. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit eine Erweiterung des Vorstandes um weitere Positionen beschließen.
Der Vorstand im Sinne von § 26 des BGB ist der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenwart. Der erste Vorsitzende hat das Alleinvertretungsrecht. Der zweite Vorsitzende und der Kassenwart sind gemeinsam vertretungs- und zeichnungsberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, anderen Vorstandsmitgliedern das Vertretungs- und Zeichnungsrecht zu übertragen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal statt. Die Einladung der Mitglieder hat vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich durch Aushang im Vereinslokal mindestens 14 Tage vorher zu erfolgen. Die Einladung kann auch durch Veröffentlichung in dem Bekanntmachungsblatt der Stadtverwaltung erfolgen. Anträge zur Mitgliederversammlung müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und sind zu begründen.
Der Mitgliederversammlung obliegen
1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer
2. Entlastung des gesamten Vorstandes
3. Wahl des neuen Vorstandes
Der Vorstand wird auf 1 Jahr mit einfacher Mehrheit gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur
Neuwahl weiter. Die Wahl des 1.Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in
einem besonderen Wahlgang zu erfolgen. Für die Wahl der anderen Vorstandsmitglieder ist bei vorherigem
Beschluss der Mitgliederversammlung eine Blockwahl möglich.
4. Wahl von zwei Kassenprüfern
Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig,
wobei jedoch bei den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.
5. jede Änderung der Satzung
6. Entscheidung über die eingereichten Anträge
7. Ernennung von Ehrenmitgliedern
8. Auflösung des Vereins
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn mindestens 1/5 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grundes beantragt haben. Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge durch einfache Mehrheit. Satzungsänderungen bedürfen der 3/4 Mehrheit. Die Auflösung des Vereins kann nur mit 9/10 Mehrheit beschlossen werden.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfalle eines Vorstandsmitgliedes für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.
Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1.Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat in der Regel 8 Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens 2 Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.
Die Mitglieder üben ihre Ämter grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliederversammlung kann abweichend davon beschließen, dass Vorstandsmitgliedern eine angemessene Vergütung bezahlt wird.
§ 9 Zusätzliche Bestimmungen
Zusätzlich zu den Bestimmungen dieser Satzung gelten die Bestimmungen des BGB zum Vereinsrecht.
§ 10 Auflösung des Vereins
Zur Auflösung des Vereins ist außer den gesetzlichen Erfordernissen die Zustimmung des Vereins notwendig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Rote Kreuz, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Liquidation
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand als Liquidator.
Stand: 06.11.2012